Wissenswertes für die Kostenübernahme oder nicht!
Gesetzliche Krankenkassen
zahlen ausschließlich für ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen.
Heilpraktikerleistungen, wie sie von mir erbracht werden, werden daher von diesen Versicherungen in der Regel leider nicht erstattet.
Dennoch kann es sinnvoll sein, als gesetzlich Versicherter bei seiner Krankenkasse nachzufragen, ob und welche Leistungen von Heilpraktikern möglicherweise doch erstattet werden.
Der Wettbewerb der Kassen untereinander macht hier vielleicht etwas möglich.
Mit der Einführung des Psychotherapeutengesetzes gibt es die Möglichkeit, dass gesetzliche Krankenkassen die Kosten für eine Therapie bei Heilpraktikern für Psychotherapie in Ausnahmefällen übernehmen. Gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) müssen bestimmte Voraussetzungen für die Beantragung dieser sogenannten "außervertraglichen Behandlung" erfüllt sein.
1. eine Überweisung oder besser eine Notwendigkeitsbescheinigung, in welcher ein Facharzt für Psychiatrie (ggf. auch der Hausarzt) eine Diagnose nach ICD-10 stellt sowie einen Behandlungsbedarf bestätigt. Sinnvoll ist auch ein kurzes Gutachten bzw. ein Arztbrief aus dem hervorgeht, dass die Nichtbehandlung Ihrer Erkrankung zu einer Verschlimmerung der Beschwerden (und damit auch zu einem Kostenanstieg der Behandlung) führt.
2. einen Nachweis, dass Sie in den nächsten drei Monaten keinen Therapieplatz bei einem kassenärztlich zugelassenen Therapeuten in Ihrer Nähe bekommen. Als Nachweis erstellen Sie eine Liste mit Namen und Adressen der von Ihnen kontaktierten Kassen-Therapeuten (mindestens 3) die Ihnen keinen Termin anbieten können, sowie dem Datum der Terminanfrage. Im Sinne des Gebotes einer humanen Krankenbehandlung sind mehr als 3 vergebliche Behandlungsanfragen sowie Wartezeiten von mehr als 3 Monaten nicht zumutbar.
3. die Möglichkeit eines unmittelbaren Therapiebeginns bei einem Therapeuten mit der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde
Ein solcher Antrag auf Kostenerstattung muss vor Beginn der Therapie gestellt werden.
Sie sollten als Antragsteller folgendes beachten: Reichen Sie die genannten Nachweise zusammen mit einem formlosen Schreiben und dem Betreff:
"Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gemäß § 13 II SGB V" bei Ihrer Krankenkasse ein.
Da ein ärztlich bestätigter Behandlungsbedarf besteht, muss der Antrag durch die Kasse zügig (innerhalb 3 Wochen) bearbeitet werden. In jedem Fall sollte der Antrag vor Therapiebeginn gestellt werden, da rückwirkend keine Erstattung erfolgt.
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Private Krankenkassen
erstatten Leistungen von Heilpraktikern, sofern dies in den Vertragsbedingungen vereinbart ist. Die Erstattung kann ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.
Hinweis für Beihilfeberechtigte:
Die Beihilfevorschriften sehen vor, dass Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen grundsätzlich gewährt werden muss. Die Beihilfefähigkeit der Leistungen wird jedoch auf Beträge begrenzt, die zumeist noch unter den Mindestsätzen des GebüH liegen.
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Zusatzversicherungen für Heilpraktikerleistungen
werden für gesetzlich Versicherte angeboten. Auch hier kann die Erstattung ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.
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Der Begriff "Psychotherapie" wird aus therapeutischer und kassenabrechnungstechnischer Sicht sehr unterschiedlich bewertet.In der Praxis sieht das dann oft so aus: Wer vorab seine Krankenkasse um Erlaubnis für eine Psychotherapie bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie bittet, erhält mit Verweis auf die o.g. Richtlinien fast immer einen negativen Bescheid.
Wer dagegen ohne vorherige Anfrage seine Rechnung für die Therapie bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie als Rechnung über Heilpraktikerleistungen einreicht, hat (sofern Heilpraktikerleistungen im Vertrag vereinbart sind) gute Chancen auf eine Erstattung.
Heilpraktiker haben keine Möglichkeit, selbst mit der Krankenkasse abzurechnen.
Das heißt, der Patient bezahlt das Honorar direkt an den Heilpraktiker (üblicherweise unmittelbar am Behandlungstag) und erhält über die erbrachten Leistungen eine Rechnung nach dem GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker). Diese Rechnung kann dann bei der Krankenversicherung zwecks Erstattung eingereicht werden.
Beihilfeberechtigte reichen die Rechnung zusätzlich bei ihrer Beihilfestelle ein.
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Doch lieber "Selbstzahler" sein? |
Eine Selbstübernahme der Therapie-Kosten kann viel Geld sparen: Erst diese Diagnose begründet eine psychotherapeutische Behandlung. Versicherungstechnisch muss also eine sogenannte "psychische oder psychiatrische Erkrankung" vorliegen, damit die Kranken-Versicherung für diese Behandlungskosten aufkommt. _________________________________________________________________________________________________ Warum denn nicht? Schließlich hat man ja dafür eine Versicherung 1) Wollen Sie in eine private oder zu einer anderen privaten Krankenkasse wechseln, dann wird das nur noch schwer möglich sein. Als sogenannter "psychisch Vorerkrankter" sind Sie nun ein Risikopatient, der entweder gar nicht oder nur zu deutlich höheren Versicherungsbeiträgen aufgenommen wird. Risikoaufschläge sind möglich. Da Sie vor dem Abschluss einer dieser o.g. Versicherungen Ihre Ärzte, Ihre Behandler und auch Ihre Vorversicherungen von der Schweigepflicht entbinden müssen, können Sie davon ausgehen, dass eine "psychische Vorerkrankung" dem Versicherer sehr schnell bekannt wird. Das hat dann in aller Regel einen Leistungsausschluss bzw. das Ende der Versicherung zur Folge. ______________________________________________________________________________________________ Als Heilpraktikerin für Psychotherapie bin ich nicht verpflichtet, Angaben über Selbstzahler an Versicherungen weiterzugeben. ____________________________________________________________________________________________________________ |
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